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Führeschein EU /Alt
wurde eingetragen von lightshark am 07.07.2005 um 11:28 Uhr und bisher 648 mal gelesen.
Beschreibung:

Bei der zum 01.01.1999 eingeführten sehr umfangreichen Neuregelung des Führerscheinrechts wurde auf eine weitestgehende Wahrung des Besitzstandes geachtet. Da kein Zwangsumtausch vorgesehen ist, bleiben alle bisher ausgestellten Führerscheine auch weiterhin gültig. Eine Einschränkung gilt für Personen über 50 Jahre im Hinblick auf Lkw über 7,5 t und schwere Gespanne.

Ein freiwilliger Umtausch in das neue Dokument ist gegen eine Gebühr von 24 EUR möglich. Wer einen neuen Führerschein möchte, kann diesen bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Er wird dann für die Klassen ausgestellt, die der bisherigen Fahrerlaubnis entsprechen.


A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)

A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse (gleichbedeutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht

C1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

C
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

D1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

D
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen

C1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf

CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf

DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h

S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer Leistung von nicht mehr als 4 kW; bei vierrädrigen Leichtfahrzeugen beträgt das höchstzulässige Leergewicht 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen)

L
Für die Land- oder Forstwirtschaft bestimmte und für solche Zwecke eingesetzte Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h, auch mit Anhänger

T
Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern


Die Neuregelung bei Anhängern

Bisher kannte das deutsche Fahrerlaubnisrecht keinen eigenen Anhängerführerschein. Vielmehr war das Mitführen von der Fahrerlaubnis des Zugfahrzeugs mit umfasst. Die Grenzen ergaben sich dabei insbesondere aus der Anzahl der Achsen, der zulässigen Anhängelast sowie dem zulässigen Gesamtgewicht. Auch für den Anhängerbetrieb gilt, daß es keine Verpflichtung zum Umtausch gibt, da die Führerscheine nach altem Recht grundsätzlich im bisherigen Umfang gültig bleiben.

Für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg wurde zum 1.1.1999 eine eigene Fahrerlaubnisklasse eingeführt. Wer den Führerschein nach diesen neuen Klassen besitzt, unterliegt nicht mehr der bisher für Klasse 3 geltenden Beschränkung auf Gespanne mit drei Achsen. Bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis nach Klasse 3 werden automatisch die neuen Klassen B, BE, C1 und C1E erteilt.

Für das Mitführen eines Anhängers über 750 kg genügt ein Führerschein der Klasse B, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zugfahrzeug und Anhänger) nicht mehr als 3.500 kg beträgt und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt. Bei schwereren Anhängern ist deshalb ein genauer Vergleich der Gewichtsangaben notwendig, um sich nicht wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar zu machen.

Sofern das Gespann nicht unter diese Grenzen fällt, ist eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erforderlich. Die allgemeinen Regelungen über die Anhängelast bilden für diese Fahrberechtigung die Grenze: So darf die gezogene Anhängelast bei einem Pkw das zulässige Gesamtgewicht, bei einem Lkw mit durchgehender Bremse sowie bei bestimmten Geländefahrzeugen das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Verbindlich sind in jedem Fall die Angaben in den Fahrzeugpapieren.

Bei Lkw über 3.500 kg wie auch bei Bussen ist für die Mitnahme von Anhängern über 750 kg jeweils eine eigene Fahrerlaubnisklasse vorgesehen. Bei den Anhängerführerscheinen C1E und D1E darf das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12.000 kg nicht übersteigen; auch muß das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers unter der Leermasse des Zugfahrzeuges bleiben. Die Grenze einer Fahrberechtigung der Klasse CE oder DE ergibt sich dagegen aus den allgemeinen Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Anhängelast.

Für einen – wenn auch nur kleinen – Teilbereich der Klasse 3 ist für den Besitzstand allerdings eine Einschränkung zu machen: Bisher berechtigte der Pkw-Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg zulässigen Gesamtgewichts sowie einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse, die – unter Beachtung der gesetzlichen Achslast – das 1,5fache des Zugfahrzeuges nicht übersteigt. Somit konnten mit der Klasse 3 im günstigsten Fall Züge bis 17.500 kg bei einachsigen bzw. 18.500 kg bei Anhängern mit Tandemachse gefahren werden.
Diese Züge fallen zukünftig in die Klasse CE und unterliegen damit – auch ohne Umtausch – der unten dargestellten Befristung auf das 50. Lebensjahr. Nur wer auch in Zukunft Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12.000 kg mit der Pkw-Fahrerlaubnis fahren möchte, muß einen Antrag auf Erteilung der Klasse CE 79 stellen: Diese Schlüsselzahl schließt die Lücke für Gespanne über 12.000 kg bis zum bisherigen Umfang der Klasse 3.

 
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